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Die Ermittlung in dem Strafverfahren ist in § 160 StPO geregelt. Die Ermittlung beginnt, wenn die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf sonstige Weise Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erlangt hat. Das Ermittlungsverfahren und die Befugnisse der Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung sind in der StPO in den §§ 158 bis 169a geregelt. Das Ermittlungsverfahren endet, wenn die Staatsanwaltschaft erwägt, öffentliche Klage zu erheben, § 169a StPO.
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